HartzIV-Leistungen dienen in erster Linie dazu, hilfebedürftigen Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, auch wenn diese keiner Tätigkeit nachgehen und daher nicht über ein geregeltes Einkommen verfügen. Neben dem üblichen Regelsatz, stehen den Leistungsbeziehern jedoch noch weitere Ansprüche zu. Welche das sind und wer überhaupt einen Anspruch auf die HartzIV-Leistungen hat, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal.
Von Isabel Frankenberg
In Deutschland hat jeder Mensch, welcher seinen Job verliert und dadurch in eine Arbeitslosigkeit abrutscht, automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Dies wird durch das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Bevor diese Leistungen jedoch in Anspruch genommen werden können, erhält der ehemalige Arbeitnehmer zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I). Erst wenn der Anspruch auf dieses Abläuft, kann ein Antrag auf Hartz IV beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Dieser kommt für alle Personen in Betracht, die laut § 7 Absatz 1 SGB II, folgende Voraussetzungen erfüllen:
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die Person hat das 15. Lebensjahr vollendet
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die Person ist hilfebedürftig und erwerbsfähig
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die Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Sind die Voraussetzungen gegeben, so dass ein tatsächlicher Anspruch auf Hartz IV besteht, erhält der Betroffene einen Bewilligungsbescheid vom Jobcenter und somit die Grundsicherung. Hilfsbedürftigkeit liegt in diesem Zusammenhang immer dann vor, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, da er weder über ein geregeltes Einkommen, noch über ein Vermögen verfügt.
Wie schon erwähnt, gibt es eine Vielzahl von Leistungen, auf die Hartz IV-Bezieher einen Anspruch haben. Die wohl bekannteste ist der HartzIV-Regelsatz. Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, welchen der Leistungsempfänger erhält, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter den Lebensunterhalt fallen Anschaffungen, wie Lebensmittel, Kleidung aber auch die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie hoch der Regelsatz ausfällt ist unterschiedlich und vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich werden die Bedürftigen jedoch in verschiedene Regelbedarfsstufen eingeteilt, so dass Alleinerziehende seit dem 01. Januar 2018 monatlich 416 Euro erhalten, während Kindern zwischen 6 und 14 Jahren 296 Euro monatlich zusteht.
Hinsichtlich des Regelsatzes werden immer wieder Anpassungen vorgenommen. Zudem gelten diese nur, wenn der Betroffene weder über Einkommen noch über ein Vermögen verfügt. Ist dies doch der Fall, findet eine Anrechnung statt, so dass sich der monatliche Betrag verringert.
Neben dem Regelsatz erhalten Leistungsempfänger eine Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine angemessene Miete und Wohngröße. Was als angemessen gilt, ist von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen abhängig. Während ein alleinstehender Leistungsbezieher eine Wohnung von 50 qm beziehen darf, gelten in einer Bedarfsgemeinschaft von 3 Personen 75 qm als angemessen. Die Mietkosten werden von dem örtlichen Mietspiegel abhängig gemacht und sind je nach Region und Stadt sehr unterschiedlich angesiedelt.
In einigen Fällen besitzen die Leistungsbezieher zudem einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt. Grund dafür ist, dass der Regelsatz nur knapp bemessen ist und oft nicht dazu ausreicht, bestimmte Anschaffungen zu tätigen. Unter besonderen Umständen können diese dann durch den Mehrbedarf abgedeckt werden, welcher zusätzlich zum monatlichen Regelsatz ausgezahlt wird. Folgende Umstände können einen Mehrbedarf rechtfertigen:
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Schwangerschaft
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Behinderung
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Alleiniges Großziehen eines Kindes
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Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen
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Dezentrale Warmwasserversorgung
Handelt es sich bei den Anschaffungen um sehr teure Objekte, können diese in der Regel nicht getätigt werden. Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, ein Darlehen beim Jobcenter zu beantragen. Wird der Antrag genehmigt, zahlt das Jobcenter einen zinslosen Kredit, welcher umgehend zurückgezahlt werden muss. Um dies zu gewährleisten, werden dem Leistungsbezieher in den Folgemonaten 10% des monatlichen Regelsatzes abgezogen und vom Jobcenter einbehalten.
Weitere Informationen zum Thema „Hartz IV-Leistungen“ finden Sie unter www.hartz4.net.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.
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