PRESSEMITTEILUNG
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig –
Fokus auf strukturelle Wirkung von VerfahrenPressemitteilung
Nr. 2 im Verfahren Professor Dr. Guérot gegen Uni Bonn
der Rechtsanwälte auf der Heiden/Gall
vom 15. Januar 2026
Berlin/Karlsruhe, 15.1.2026. Im arbeitsrechtlichen Verfahren um die Kündigung der Politikwissenschaftlerin Prof. Dr. Ulrike Guérot ist derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 16. Mai 2025 (Az. 10 SLa 289/24) beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt damit weiterhin nicht vor. Prof. Dr. Guérot wird in dem Verfahren durch die Rechtsanwälte Christian auf der Heiden und Tobias Gall vertreten.
Unabhängig vom konkreten Ausgang des Verfahrens wirft der Fall grundsätzliche Fragen auf, die über den individuellen arbeitsrechtlichen Streit hinausgehen. Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen arbeitsrechtlichen Loyalitätspflichten, wissenschaftlicher Freiheit und öffentlicher Kritik. Diese Fragen betreffen nicht nur einzelne Personen, sondern die strukturellen Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Arbeit in institutionellen Kontexten.
Der Fall macht sichtbar, welche Wirkung arbeitsrechtliche Verfahren entfalten können, wenn komplexe fachliche Bewertungen ohne externe wissenschaftliche Einordnung vorgenommen werden und formale Maßstäbe gegenüber inhaltlichen Fragen in den Vordergrund treten. Solche Verfahren haben Signalwirkung, insbesondere für Wissenschaftler, die öffentlich forschen, publizieren oder kontroverse Positionen vertreten.
„Mir geht es nicht um die öffentliche Bewertung einzelner Gerichtsentscheidungen“, betont Prof. Dr. Ulrike Guérot. „Mich interessiert die grundsätzliche Frage, wie frei Wissenschaft in institutionellen Strukturen tatsächlich ist und welche Wirkungen arbeitsrechtliche Verfahren auf kritisches Denken und öffentliche Debatten haben.“
Auch aus juristischer Sicht wird der Fall nicht als rein individueller Konflikt verstanden. Rechtsanwalt Christian auf der Heiden erklärt: „Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens wirft der Fall Fragen auf, die über den Einzelfall hinausgehen. Es geht um die strukturelle Wirkung arbeitsrechtlicher Verfahren auf Wissenschaft und öffentliche Kritik. Genau diese Einordnung halten wir für wichtig.“
Der Rechtsweg ist nicht ausgeschöpft. Die Beteiligten setzen weiterhin auf eine sachliche und rechtsstaatliche Klärung. Die begleitende Kommunikation zielt nicht auf Eskalation oder Personalisierung, sondern auf eine nüchterne Einordnung der grundsätzlichen Fragen, die der Fall aufwirft.
***
Zu den juristischen Details der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erklären die Rechtsanwälte von Prof. Dr. Ulrike Guérot ferner:
Im Detail sind zusammengefasst u.a. folgende Rügen in dem 107-seitigen Schriftsatz angebracht worden:
· Das Landesarbeitsgericht hat geglaubt, ohne eigene Fachkunde selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten der klagenden Hochschullehrerin feststellen zu können. Erforderlich wäre aber gewesen, ein politikwissenschaftliches Sachverständigengutachten zu dieser Tatsachenfrage einzuholen. Auch das hat das Landesarbeitsgericht prozessual pflichtwidrig unterlassen.
· Professor Guérot ist ein Vorsatz unterstellt worden, ohne sie zuvor hierzu anzuhören. Dabei hat das Landesarbeitsgericht in freier Rechtsschöpfung einen „Anscheinsbeweis“ zugrunde gelegt, den es nach ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichte für Vorsatz aber überhaupt nicht gibt.
· Die Kündigung verletzt in bislang ungesehener Weise die vom Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Das Landesarbeitsgericht hat die verfassungsrechtliche Dimension gar nicht berücksichtigt und auch verkannt, dass die landesgesetzliche Regelung (§ 4 HG NRW), auf die es sich gestützt hat, wegen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nichtig ist.
· Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts liefe – zu Ende gedacht – darauf hinaus, dass jeder wissenschaftliche Bewerber einen künftigen akademischen Arbeitgeber im Rahmen der von ihm selbst durchgeführten Einstellungsevaluationen auch auf mögliche Mängel seiner eigenen Qualifikation hinzuweisen hätte; das kann in Anbetracht dessen, dass das Prognoserisiko, einen geeigneten Bewerber einzustellen, nach gefestigter Rechtslage allein beim Arbeitgeber liegt, nicht überzeugen.
· Das Urteil ist nicht zuletzt auch schon rein formell unrichtig: So hat das Landesarbeitsgericht grundlegend übersehen, dass die Kündigungserklärung nicht – wie gesetzlich erforderlich – schriftlich und auch ohne Abmahnung erfolgt ist. Außerdem war das Landesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt, weil eine ehrenamtliche Richterin gegen die Regeln der gerichtlichen Geschäftsverteilung „ausgetauscht“ worden ist.
Tobias Gall, Rechtsanwalt von Prof. Dr. Guérot: „Nach ausgiebiger Überprüfung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln konnten zahlreiche zulassungsrelevante Rechtsfehler aufgedeckt werden. Die Anzahl und die Schwere der Rechtsverstöße sind erschreckend. Es ist schlechterdings nicht erklärlich, wie einem Arbeitsgericht zweiter Instanz eine solche Fülle von verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensfehlern unterlaufen kann. Mit Blick darauf, dass konsequent alle Frau Professor Guérot günstigen Sach- und Rechtsfragen zu ihren Ungunsten beantwortet oder ignoriert worden sind, drängt sich notwendig der Schluss auf, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Wir Juristen sprechen dann von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Wenn solch ein Urteil „gehalten“ werden sollte und es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, dann wäre nicht nur die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch der Rechtsstaat in Gefahr. Ich habe aber Hoffnung, dass trotz der geringen statistischen zwischen 4 % und 11 % changierenden Erfolgsquoten von Nichtzulassungsbeschwerden, das Bundesarbeitsgericht korrigierend eingreift und eine Verfassungsbeschwerde unnötig macht.“
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde fristgerecht von Rechtsanwalt auf der Heiden beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt begründet. Über die Wirksamkeit der Kündigung der Universität Bonn ist somit noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. § 72a Abs. 4 Satz 1 ArbGG; BAG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 3 AZB 56/07 – Rn. 15).
Vorinstanzen:
LAG Köln: 10 SLa 289/24 (Pressemitteilung des LAG / Volltext der Entscheidung)
ArbG Bonn: 2 Ca 345/23 (Pressemitteilung des ArbG / Volltext der Entscheidung)
Kontakt (nur für Presse):
Keine Anfragen an die Kanzleien der Rechtsanwälte; dort eingehende Anfragen bleiben ausnahmslos unbeantwortet. Presseanfragen sind ausschließlich zu richten an:
presse@rechtsanwaltgall.de
Die Kontaktdaten sind exklusiv für Anfragen der Presse vorbehalten.Verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr und folgen Sie uns auf folgenden Kanälen:
Quelle: Westend Verlag GmbH – Waldstraße 12a – 63263 Neu-Isenburg
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt